Das Befahren besonders
abgasbelasteter Zonen ist in Großstädten für Pkws und Lkws mit
schlechteren Abgas-Standards verboten werden. Hier greift die so genannte Plakettenverordnung,
die die Feinstaub-Belastung senken soll.
Mit der "Verordnung zum
Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge", kurz Plakettenverordnung,
wurde die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen entsprechend Ihrer Schadstoffgruppe bundesweit einheitlich geregelt. Die
Verordnung trat am 01. März 2007 in Kraft.
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Außerdem wurde ein
Verkehrszeichen eingeführt, das die örtlichen
Behörden zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen aufstellen können.
Gekennzeichnet werden Pkw, Nutzfahrzeuge und Busse von Euro
2 bis Euro 4 (Pkw) und Euro II bis Euro V (Lkw,
Busse) nach den von den Fahrzeugen eingehaltenen europäischen
Grenzwertstufen. |
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Regelungen für
Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in welchem räumlichen und
zeitlichen Umfang diese durchgeführt werden, welche Schadstoffgruppen
ausgenommen werden usw., obliegen den Bundesländern und
werden im Rahmen von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen für
Ballungsräume festgelegt. Für eine differenzierte Ausgestaltung dieser
Beschränkungen ist eine Kennzeichnung der Fahrzeuge mit
Plaketten erforderlich. Entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge können
ganz oder teilweise von möglichen Verkehrsbeschränkungen ausgenommen werden.
Plaketten
nach Schadstoffgruppen
Die kreisförmigen Plaketten
erhalten je nach Schadstoffklasse unterschiedliche Farben
(rot, gelb, grün). Sie enthaltendie Nummer der Schadstoffgruppe
(2, 3, 4) sowie ein Schriftfeld, in dem das Kfz-Kennzeichen eingetragen wird.
Die Zuordnung der
Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen erfolgt nach der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummer. Um die Zuordnung der
Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen und damit die
Ausgabe der Plaketten zu erleichtern, hat das Bundesverkehrsministerium
eine Übersicht über die emissionsbezogenen Schlüsselnummern für die
Schadstoffgruppen herausgegeben (s. Tabelle).
Dieselfahrzeuge mit
Abgasstandard Euro 1 oder schlechter und Fahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten
Katalysator erhalten keine Plakette. Autobesitzer können gegebenenfalls durch
Nachrüstung der Fahrzeuge die Eingruppierung in eine bessere
Schadstoffgruppe und damit eine höhere Plakette erreichen. Für
Diesel-Pkw die bereits mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind bzw.
nachgerüstet werden, ist für die Eingruppierung in eine
bessere Schadstoffgruppe die mit dem Partikelfilter erzielte
Partikelminderungsstufe PM1 bis PM5 entscheidend (siehe
Tabelle weiter unten).

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Schadstoffgruppen
für Pkw und Wohnmobile
| Schadstoffgruppe |
Plakette |
Hinweise |
Schadstoffschlüsselnummer |
| 1 |
Keine
Plakette |
Die Schadstoffgruppe
1 erhält keine Plakette, sie umfasst:
- Pkw mit Ottomotor ohne geregeltem
Katalysator bzw. geregeltem Katalysator nach der sog. Anlage XXIII
StVZO (nationale Einstufung für Fahrzeuge bis 1993).
- Diesel-Pkw nach Euro 1 oder
schlechter
|
Benziner: 0 bis 13, 15, 17,
77, 88, 98
Diesel: 0 bis 24, 34, 40, 77,
88, 98
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| 2 |
 |
Die Schadstoffgruppe 2
umfasst:
|
Diesel: 25
bis 29, 35, 41, 71 |
| 3 |
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Die Schadstoffgruppe 3 umfasst:
- Diesel-Pkw nach Euro 3 bzw.
D3
Diesel Pkw mit Nachrüstung entsprechend PM1
(Pkw = 2.500 kg zGG) |
Diesel: 30, 31, 36,
37, 42, 44 bis 52, 72
Diesel mit Partikelfilter (PM1):
14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 29, 34, 35, 40, 41, 71, 77
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| 4 |
 |
Die
Schadstoffgruppe 4 umfasst:
- Diesel-Pkw nach
- Euro 4
- D 4
- Euro 3 und D4 (Euro 3 alleine ist nicht
ausreichend für die grüne Plakette)
- Diesel- Pkw mit Nachrüstung
entsprechend PM1 (Pkw > 2.500 zGG), PM2, PM3 und PM4
- Diesel-Pkw mit Partikelemissionen unter
5 mg/km (Vorschlag für Euro 5), entspricht PM5
- Pkw mit Ottomotor und geregeltem
Katalysator (ab Abgasrichtlinie 91/441/EWG)
- Kfz ohne Verbrennungsmotor (z.B.
Elektromotor, Brennstoffzelle)
|
Benziner: 14, 16,
18 bis 70, 71 bis 75
Diesel: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73
bis 75
Diesel mit Partikelfilter: PM1: 49 bis 52
PM2: 30, 31, 36, 37, 42, 44
bis 48, 67 bis 70
PM3: 32, 33, 38, 39, 43, 53
bis 66
PM4 sowie PM5 |
Partikelminderungsstufen
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PM1 |
ist
für die Nachrüstung von Euro-1- und Euro-2-Diesel-Pkw vorgesehen. Diese
Fahrzeuge halten nach geltendem Recht lediglich
einen Grenzwert für die Partikelmasse von 0,18 g/km bzw. 0,08 g/km ein.
Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der
für Euro-3-Diesel-Pkw geltende Grenzwert von 0,05 g/km erreicht werden. |
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PM2 |
ist
für die Nachrüstung von Euro-3-Diesel-Pkw vorgesehen. Hier gilt ein
Grenzwert von 0,05 g/km. Durch Nachrüstung eines
Partikelfilters muss der für Euro-4-Diesel-Pkw geltende Grenzwert von
0,025 g/km erreicht werden. |
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PM3 |
ist
auf die Nachrüstung von ab Werk nicht vorbereiteten Euro-4-Diesel-Pkw
abgestellt. Sie halten nach geltendem Recht
lediglich einen Grenzwert von 0,025 g/km ein. Bei Nachrüstung eines
Partikelfilters muss der halbierte Euro-4-Grenzwert
von 0,0125 g/km erreicht werden. |
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PM4 |
greift
auf den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro 5
vorgeschriebenen PM-Grenzwert von 0,005 g/km
zurück. Diese Stufe wurde für die Nachrüstung von im Verkehr
befindlichen Euro-4-Diesel-Pkw geschaffen, die bereits ab Werk
entsprechend vorgerüstet sind, aber wegen fehlender
Produktionskapazitäten nicht bereits mit so
genannten „geregelten Partikelfiltern“ ausgerüstet werden konnten,
die eine Minderungsrate von mehr als 90 Prozent
erreichen. |
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PM5 |
gilt
für Euro-3- und Euro-4-Diesel-Pkw, die ab dem Tage, an dem sie erstmals
für den Verkehr zugelassen wurden/werden, anstelle
eines PM-Grenzwertes von 0,050 bzw. 0,025 g/km den von der Europäischen
Kommission für die zukünftige Euro 5 vorgeschriebenen
PM-Grenzwert von 0,005 g/km einhalten. |
Wie
finde ich die Emissionsschlüsselnummer in den Kfz-Papieren?
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Bei Fahrzeugpapieren, die vor
dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden:
(eingekreistes Zahlenfeld,
unter "Schlüsselnummer zu 1")
Entscheidend sind die
beiden letzten Ziffern der umrundeten Zahl. In diesem Fall lautet die
Emissions-Schlüsselnummer "01". Da es sich um ein
Benzinfahrzeug (PKW) handelt, würde dieses Auto nach
der Tabelle in die Schadstoffgruppe 1 eingeordnet werden und keine
Plakette erhalten. |
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Bei Fahrzeugpapieren, die nach
dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden:
(hier steht die
Schlüsselnummer in Zeile 14, unter 14.1)
Entscheidend sind die
beiden letzten Ziffern der umrundeten Zahl. In diesem Fall lautet die
Emissions-Schlüsselnummer "62". Da es sich um ein
Benzinfahrzeug (PKW) handelt, würde dieses Auto nach
der Tabelle in die Schadstoffgruppe 4 eingeordnet werden und eine grüne
Plakette erhalten. |
Quelle: ADAC
Wenn
Sie noch mehr Informationen zur Plakettenverordnung oder zur Nachrüstung
brauchen:
www.adac.de
Übrigens:
Wer wegen der drohenden
Umweltzonen seinen alten Diesel mit einem Rußpartikelfilter nachrüsten möchte,
ist oft schnell ratlos. Denn für welche Fahrzeugschlüsselnummer und Abgasnorm
es in Kombination mit welchem Nachrüstsystem nun welche Umweltplakette gibt,
ist selbst für Fachleute schwer durchschaubar. Eine kostenlose Online-Datenbank
von TÜV und Dekra soll Verbrauchern auf die Sprünge helfen:
Unter «feinstaubplakette.de»
steht, welche Nachrüstlösungen es für einzelne Fahrzeugtypen gibt.
Betrieben wird die Datenbank von der Arge TP
21, der Arbeitsgemeinschaft Technische Prüfstelle von TÜV und Dekra. (dpa)
Weitere
Infos auf kfztech.de:
| Abgaswerte
| Steuersätze | Dieselabgas
| Dieselabgastechnik |
Rußfilternachrüstung
| Treibhauseffekt | Partikel
und Feinstaub |
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Wiesinger bearbeitet:
29.01.2012 Folgen Sie
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