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Das Befahren besonders abgasbelasteter Zonen in Großstädten soll in Zukunft für Pkws und Lkws mit schlechteren Abgas-Standards verboten werden. Anlass für die so genannte Plakettenverordnung ist die Feinstaub-Belastung.
Mit der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge", kurz Plakettenverordnung, wurde die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen entsprechend Ihrer Schadstoffgruppe bundesweit einheitlich geregelt. Die Verordnung trat am 01. März 2007 in Kraft.
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Außerdem wurde ein Verkehrszeichen eingeführt, das die örtlichen Behörden zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen aufstellen können. Gekennzeichnet werden Pkw, Nutzfahrzeuge und Busse von Euro 2 bis Euro 4 (Pkw) und Euro II bis Euro V (Lkw, Busse) nach den von den Fahrzeugen eingehaltenen europäischen Grenzwertstufen. |
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Regelungen für Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in welchem räumlichen und zeitlichen Umfang diese durchgeführt werden, welche Schadstoffgruppen ausgenommen werden usw., obliegen den Bundesländern und werden im Rahmen von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen für Ballungsräume festgelegt. Für eine differenzierte Ausgestaltung dieser Beschränkungen ist eine Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Plaketten erforderlich. Entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge können ganz oder teilweise von möglichen Verkehrsbeschränkungen ausgenommen werden.
Plaketten nach Schadstoffgruppen
Die kreisförmigen Plaketten erhalten je nach Schadstoffklasse unterschiedliche Farben (rot, gelb, grün). Sie enthaltendie Nummer der Schadstoffgruppe (2, 3, 4) sowie ein Schriftfeld, in dem das Kfz-Kennzeichen eingetragen wird.
Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen erfolgt nach der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummer. Um die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen und damit die Ausgabe der Plaketten zu erleichtern, hat das Bundesverkehrsministerium eine Übersicht über die emissionsbezogenen Schlüsselnummern für die Schadstoffgruppen herausgegeben (s. Tabelle).
Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro 1 oder schlechter und Fahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator erhalten keine Plakette. Autobesitzer können gegebenenfalls durch Nachrüstung der Fahrzeuge die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe und damit eine höhere Plakette erreichen. Für Diesel-Pkw die bereits mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind bzw. nachgerüstet werden, ist für die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe die mit dem Partikelfilter erzielte Partikelminderungsstufe PM1 bis PM5 entscheidend (siehe Tabelle weiter unten).
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Schadstoffgruppen für Pkw und Wohnmobile
| Schadstoffgruppe | Plakette |
Hinweise |
Schadstoffschlüsselnummer |
| 1 | Keine
Plakette |
Die Schadstoffgruppe
1 erhält keine Plakette, sie umfasst:
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Benziner: 0 bis 13, 15, 17, 77, 88, 98 Diesel: 0 bis 24, 34, 40, 77, 88, 98
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| 2 |
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Die Schadstoffgruppe 2
umfasst:
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Diesel: 25 bis 29, 35, 41, 71 |
| 3 |
![]() |
Die Schadstoffgruppe 3 umfasst:
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Diesel: 30, 31, 36,
37, 42, 44 bis 52, 72
Diesel mit Partikelfilter (PM1): 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 29, 34, 35, 40, 41, 71, 77
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| 4 |
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Die
Schadstoffgruppe 4 umfasst:
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Benziner: 14, 16,
18 bis 70, 71 bis 75
Diesel: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75 Diesel mit Partikelfilter: PM1: 49 bis 52 PM2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70 PM3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66 PM4 sowie PM5 |
Partikelminderungsstufen
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PM1 |
ist für die Nachrüstung von Euro-1- und Euro-2-Diesel-Pkw vorgesehen. Diese Fahrzeuge halten nach geltendem Recht lediglich einen Grenzwert für die Partikelmasse von 0,18 g/km bzw. 0,08 g/km ein. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der für Euro-3-Diesel-Pkw geltende Grenzwert von 0,05 g/km erreicht werden. |
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PM2 |
ist für die Nachrüstung von Euro-3-Diesel-Pkw vorgesehen. Hier gilt ein Grenzwert von 0,05 g/km. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der für Euro-4-Diesel-Pkw geltende Grenzwert von 0,025 g/km erreicht werden. |
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PM3 |
ist auf die Nachrüstung von ab Werk nicht vorbereiteten Euro-4-Diesel-Pkw abgestellt. Sie halten nach geltendem Recht lediglich einen Grenzwert von 0,025 g/km ein. Bei Nachrüstung eines Partikelfilters muss der halbierte Euro-4-Grenzwert von 0,0125 g/km erreicht werden. |
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PM4 |
greift auf den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro 5 vorgeschriebenen PM-Grenzwert von 0,005 g/km zurück. Diese Stufe wurde für die Nachrüstung von im Verkehr befindlichen Euro-4-Diesel-Pkw geschaffen, die bereits ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber wegen fehlender Produktionskapazitäten nicht bereits mit so genannten „geregelten Partikelfiltern“ ausgerüstet werden konnten, die eine Minderungsrate von mehr als 90 Prozent erreichen. |
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PM5 |
gilt für Euro-3- und Euro-4-Diesel-Pkw, die ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen wurden/werden, anstelle eines PM-Grenzwertes von 0,050 bzw. 0,025 g/km den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro 5 vorgeschriebenen PM-Grenzwert von 0,005 g/km einhalten. |
Wie finde ich die Emissionsschlüsselnummer in den Kfz-Papieren?
Quelle: ADAC
Wenn Sie noch mehr Informationen zur Plakettenverordnung oder zur Nachrüstung brauchen:
Übrigens:
Wer wegen der drohenden Umweltzonen seinen alten Diesel mit einem Rußpartikelfilter nachrüsten möchte, ist oft schnell ratlos. Denn für welche Fahrzeugschlüsselnummer und Abgasnorm es in Kombination mit welchem Nachrüstsystem nun welche Umweltplakette gibt, ist selbst für Fachleute schwer durchschaubar. Eine kostenlose Online-Datenbank von TÜV und Dekra soll Verbrauchern auf die Sprünge helfen:
Unter «feinstaubplakette.de» steht, welche Nachrüstlösungen es für einzelne Fahrzeugtypen gibt.
Betrieben wird die Datenbank von der Arge TP 21, der Arbeitsgemeinschaft Technische Prüfstelle von TÜV und Dekra. (dpa)
Weitere Infos auf kfztech.de:
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Wiesinger
10.12.2009