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Die richtigen Reifen zu finden ist gar
nicht mehr so einfach, seit es die
Zulassungsbescheinigung gibt. kfztech.de und der
BRV (Bundesverband
Reifenhandel) helfen
weiter.
Wer einen Personenkraftwagen
heute mit neuen Reifen bestücken will, hat die
Qual der Wahl. Denn die Anzahl der im
Reifenersatzgeschäft angebotenen Marken,
Dimensionen und Modellvarianten ist nahezu
unüberschaubar. Bezüglich Preis- und
Leistungsverhältnis findet man in den
einschlägigen Autozeitschriften und
Automobilclubs jede Menge Bewertungen aus
ihren selbst durchgeführten
Tests und muss
sich dann entscheiden. Darauf soll auch
hier gar nicht eingegangen werden. Diese Mühe
muss sich jeder Autofahrer selbst machen. Einen ersten Anhaltspunkt
bezüglich der richtigen Reifengröße bietet ein Blick in die
Fahrzeugpapiere.
Doch seit Einführung der neuen
zweiteiligen „Zulassungsbescheinigung“,
die ab Herbst 2005 die früher gebräuchliche
Kombination aus Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
abgelöst hat, ist dies tatsächlich nur noch ein
erster Anhaltspunkt. Denn Teil I dieser
Zulassungsbescheinigung weist jeweils für Vorder-
und Hinterachse lediglich eine zulässige
Reifengröße aus und macht auch keine Angaben mehr
zu Felgen (auch als Räder bezeichnet), während im
früheren Fahrzeugschein zumeist mehrere
verwendbare Größen angegeben waren.
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Auswahl über den "alten"
Fahrzeugschein:
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Die richtigen Pneus finden Sie im Fahrzeugschein
bei den Ziffern 20 und 21 bzw. 22 und 23.
Dort sind die Standard-Reifendimensionen aufgeführt. In dem Feld 33
„Bemerkungen“ stehen häufig weitere Angaben zu möglichen Reifendimensionen, zusätzlich verwendbaren Felgen und Felgen-Reifen-Kombinationen
sowie
zur Verwendung von Schneeketten. Verwenden Sie nur Reifen, die
für Ihr Fahrzeug zugelassen sind! Andernfalls erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis.
Umrüstungen, die nicht im Fahrzeugschein genannt werden, müssen mit
entsprechendem Gutachten (ABE) nachträglich eingetragen werden.
Ggf. eingetragene Reifentyp- oder -herstellerangaben sind als
Empfehlungen zu verstehen Bei Pkw, die seit ca. 1998 erstmals
zugelassen wurden, ist mindestens einer der im Fahrzeugschein aufgeführten
Reifendimensionen für die Verwendung von Schneeketten geeignet. Vielfach
- wenn auch nicht immer - sind diese Reifendimensionen als "M+S"-Versionen
aufgeführt. Außerdem sind es meist die schmalsten Dimensionen.
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Fahrzeugschein (alt) |
Auswahl über die
Zulassungsbescheinigung:
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In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I
(Ersatz für den Fahrzeugschein) steht nur noch
eine Reifengröße. Sie ist die kleinste für das
Fahrzeug erlaubte Größe. Alle anderen möglichen
Größen erfährt man am besten beim Reifenhändler.
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Zulassungsbescheinigung
(Auszug) |
Auswahl über die
EU-Übereinstimmungsbescheinigung:
Wer aber selbst nach Alternativen suchen möchte,
sollte heute das so genannte COC-Papier (certificate of conformity)
konsultieren; das ist die beim Neuwagenkauf mit gelieferte
EG-Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug.
Hier sind
alle vom Fahrzeughersteller frei gegebenen Rad-/Reifenkombinationen
aufgeführt.
Wer das nicht zur Hand hat, wird auch im Internet fündig:
Die einschlägigen Reifenhersteller bieten auf ihren Webseiten über
Tools wie z.B.
Goodyear-Tiremanager,
Continental- RäderKonfigurator,
Michelin-Reifenfreigabe oder andere den Zugriff auf
entsprechende Datenbanken.
Will man wissen, ob bestimmte
Reifen zu einem Fahrzeug passen sind dies die
richtigen Seiten, Dort findet man u.a. Reifenfreigaben sowie passende Aluräder.
Unter Umständen kann man dann auch eine
Freigabe anfordern. Allen Seiten gemein ist,
dass man anhand der Kfz-Schlüsselnummern aus der
Zulassungsbescheinigung oder alternativ über die Eingabe von
Hersteller/ Fahrzeugtyp/Modelljahr/Motorisierung für das Fahrzeug
freigegebene Bereifungsalternativen recherchieren kann. |
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Je nach Fahrzeug kann die hier gefundene Auswahl
schon beträchtlich sein, doch möglicherweise gibt es sogar noch mehr
Rad-/Reifenkombinationen, mit denen das Auto legal im öffentlichen
Verkehr bewegt werden dürfte. „Denn genau so zulässig wie die durch den
Fahrzeughersteller frei gegebenen und in die Fahrzeugpapiere
eingetragenen Bereifungen sind solche, die der EU-Richtlinie 92/23/EWG
entsprechen und gemäß den im Anhang zu dieser Richtlinie fest gelegten
Vorschriften montiert sind“, erläutert Hans-Jürgen Drechsler,
Geschäftsführer des Bundesverbandes Reifenhandel und
Vulkaniseur-Handwerk (BRV e.V., Bonn).
Was bedeutet dies konkret?
Die Reifen müssen
für die EG typengenehmigt sein. Das ist erkennbar an dem auf der
Reifenflanke einvulkanisierten
E-/ECE-Kennzeichen, das seit
Herstellungsdatum 1. Oktober 1998 für Motorrad-, Pkw- und Lkw-Neureifen
verbindlich ist.

Zudem muss die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens, der an einem Pkw
montiert wird, für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens der Hälfte der vom
Fahrzeughersteller angegebenen höchsten Achslast entsprechen. Diese
findet sich im alten Fahrzeugschein unter Ziffer 16 und in der neuen
Zulassungsbescheinigung Teil I unter Ziffer 7.1-7.3.
Wenn also beispielsweise das Zulassungspapier die höchste Achslast mit
1.230 kg ausweist,
muss jeder der an diesem Fahrzeug montierten Reifen mindestens eine
Tragfähigkeit von 615 kg haben. Das wiederum ist für den Fachmann
erkennbar an dem so genannten
Trahfähigkeitsindex, einer zwei- bis
dreistelligen Zahl am Ende der Größenbezeichnung des Reifens. Bei einem
Reifen der Größe 195/65 R 15 91 T z.B. kennzeichnet die Zahl 91 (615 kg)
die maximale Tragfähigkeit des Reifens in Abhängigkeit der
spezifizierten Geschwindigkeit.
Außerdem muss jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug ausgerüstet ist, ein
Geschwindigkeitskategoriesymbol aufweisen, das der bauartbestimmten
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges zuzüglich einer so genannten
TÜV-Toleranz (Faustregel: 9 km/h) entspricht. Die Höchstgeschwindigkeit
des Autos ist vom Fahrzeughersteller fest gelegt und in Ziffer 6 des
Fahrzeugscheins bzw. Ziffer T der Zulassungsbescheinigung Teil I
angegeben. Auch hierzu ein Beispiel:
Weist die Zulassungsbescheinigung eine Kfz-Höchstgeschwindigkeit von 180
km/h aus, müssen die Reifen am Fahrzeug mindestens 189 km/h aushalten,
was dem Geschwindigkeitsindex T (= Höchstgeschwindigkeit 190 km/h) oder
höher (U, H, VR, V, ZR, W oder Y) entspricht. In diesem Index, einem
oder zwei Buchstaben am Ende der Größenbezeichnung des Reifens, ist die
vom Reifenhersteller zugelassene Höchstgeschwindigkeit des Reifens
verschlüsselt.
„Die Materie ist
für den Laien sehr kompliziert, denn wer kennt schon die Indices für
Tragfähigkeit und Geschwindigkeit? Deshalb würde ich jedem
Autofahrer raten, sich nur das Wichtigste zu merken“, empfiehlt
Reifenexperte Drechsler. „Erstens: es gibt zulässige Alternativen zu
den von den Autoherstellern frei gegebenen Pkw-Bereifungen – auch
wenn sie sich von diesen unterscheiden.
Und zweitens: für
die Verwendung dieser Alternativen ist keine
Änderung/Ergänzung der Fahrzeugpapiere erforderlich!“ So ist zum
Beispiel für einen VW Passat 3 C (103 KW, 2,0 TDI) mit laut
Zulassungspapieren frei gegebener Reifendimension 205/55 R 16 94 H
und maximaler Achslast von 1.160 kg die Reifendimension 205/55 R 16
mit einem Tragfähigkeitsindex 89, 90 oder 91 genau so zulässig wie
die von Fahrzeughersteller frei gegebene – ohne Eintrag in die
Fahrzeugpapiere.
Wer die
zusätzlichen Möglichkeiten ausloten will (zum Beispiel weil der
Wunschreifen kurzfristig nicht verfügbar ist), sollte das besser dem
Reifenfachmann überlassen. Oder sich im Zweifel nur an die
Rad-/Reifenkombinationen halten, die explizit die Freigabe des
Fahrzeugfabrikanten haben. Drechsler: „Selbst da gibt es ja noch
Auswahl genug – Reifen verschiedener Hersteller und meist sogar noch
pro Hersteller in zahlreichen Modell- und Profilvarianten!“ Auch
dafür hat natürlich der spezialisierte Reifenfachhandel – schnell zu
finden über die Fachhändler-Suchfunktion auf der
BRV-Verbraucherplattform
www.reifen-kompetenz.de – die entsprechende Beratungskompetenz.
Zur häufig gestellten Frage der Mischbereifung hier einige klärende
Angaben:
Es ist durchaus erlaubt, Sommer- und Winterreifen
gleichzeitig am Fahrzeug zu montieren. Der Gesetzgeber
schreibt in der StVZO §36 lediglich eine gleiche Bauart vor. Gemeint
sind hier entweder Diagonal- oder Radialreifen. Diagonalreifen
findet man aber im Pkw Bereich im Prinzip fast gar nicht mehr (Oldtimer).
Unter unzulässiger „Mischbereifung“ versteht der Gesetzgeber also
lediglich die Kombination von Radial- und Diagonalreifen.
Zusätzlich schreibt die Europäische
Richtlinie 92/23/EWG, dass alle an derselben Achse montierten Reifen
vom gleichen Reifentyp sein müssen. Das bedeutet, Hersteller,
Größenbezeichnung und Verwendungsart der Reifen müssen identisch
sein. Diese Anforderung bezieht sich allerdings nur auf die
Erstausstattung und die Montage der Reifen durch die jeweiligen
Fahrzeughersteller. Später komme es lediglich auf die
Einheitlichkeit der Reifenbauart an. Was die üblicherweise
praktizierte Mischbereifung betrifft, gibt es demnach also keine
rechtlichen Einschränkungen.
Die montierte Reifengröße
vorne/hinten muss natürlich mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren
übereinstimmen (im „alten“ Fahrzeugschein unter Ziffer 20 ff, in der
„Zulassungsbescheinigung“ unter Ziffer 15, wobei dort Sondergrößen
nicht immer eingetragen sind). Die Größen dürfen untereinander nicht
unterschiedlich sein.
Laut ADAC macht das "Mischen" von
Sommer- und Winterreifen auf einem Fahrzeug selbstverständlich
keinen Sinn, da die winterliche Verkehrssicherheit von dem
"schwächsten" Reifen auf dem Fahrzeug eingeschränkt wird. Die
Fahrcharakteristik eines Fahrzeugs kann sich bei Mischbereifung
stark verändern. Besonders in kritischen Situationen wie Glatteis
oder Aquaplaning macht sich das bemerkbar. Der Bremsschwerpunkt kann
sich verlagern und das Auto reagiert dann ganz anders." Die
unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Reifen könnte zu einer Über-
beziehungsweise Untersteuerung des Wagens führen.
Deswegen
sollten bei Verwendung von Winterreifen diese auf alle Radpositionen
montiert werden, da anderenfalls der positive Effekt der
Winterreifen überhaupt in Frage zu stellen ist. Richtig gefährlich
kann es werden, wenn Sommer- und Winterreifen auf einer Achse
gemischt werden. Nur in Ausnahmefällen kann es unumgänglich sein,
im Winter Sommer- und Winterreifen zu kombinieren (z.B. nach
Reifenpannen). Wenn Reifen unterschiedlicher Qualität (z.B. wegen
unterschiedlicher Profiltiefen) auf einem Pkw montiert werden
sollen, gehören die besseren Reifen auf die Hinterachse.
Wer
Sicherheit groß schreibt und keine Kompromisse eingehen
will,
verwendet also am besten eine komplett einheitliche Bereifung vom
gleichen Hersteller. Das schützt laut ACE auch vor Komplikationen
bei der Erteilung der TÜV-Prüfplakette. Wenn Prüfingenieure mitunter
die Plakette wegen uneinheitlicher Bereifung verweigern,
argumentieren sie häufig mit besagter europäischer Richtlinie.
Vorrang habe aber die Deutsche Straßenverkehrszulassungsordnung,
betont der ACE.
Unsere Tipps zur Reifenwahl:
1. Verwenden Sie nach Möglichkeit keinesfalls Reifen
von verschiedenen Herstellern
mit unterschiedlichem Profil
mit unterschiedlicher Profiltiefe
2. Vierradantrieb erfordert vier identische
Reifen
- Im Zweifelsfall den besseren Reifen auf
der Hinterachse
3. Bei Neumontage von Reifen immer neue
Ventile einsetzen
4. Die Laufrichtungsvorgaben des
Reifenherstellers beachten
5. Vor Ummeldung des Fahrzeugs sollte man sich besserseinen alten Fahrzeugschein
kopieren und immer im Fahrzeug mitführen. So erspart man sich unter
Umständen Ärger, wenn man in eine Verkehrskontrolle gerät.
Übrigens: kfztech.de empfiehlt den Kauf von
Öko-Reifen, weil
diese bis zu einen halben Liter Kraftstoff je 100 Kilometer
einsparen. Über die Lebensdauer des Reifen gerechnet, kauft man die
Reifen sozusagen zum Nulltarif und tut was für die Umwelt..
Quelle: BRV,
ADAC,
ACE,
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