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EU-Altfahrzeugverordnung 2026: Was ab 2029 für Motoren, Getriebe und Ersatzteile gilt

von kfztech.de | Motor | Getriebe | Fachartikel / Ratgeber | Informational

EU-Altfahrzeugverordnung 2026: Was ab 2029 für Motoren, Getriebe, Demontage, Kennzeichnung und den Ersatzteilverkauf gilt.

Ab September 2029 gelten neue Vorgaben für Motorblöcke, Getriebe und weitere Bauteile aus Altfahrzeugen. Der Artikel erklärt, was Demontagebetriebe ausbauen müssen, wann Teile nicht mehr als Abfall gelten und welche Kennzeichnungsregeln beim Verkauf zu beachten sind.

Ab September 2029 müssen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Motorblöcke und Getriebe grundsätzlich vor dem Schreddern ausgebaut werden. Die neue EU-Altfahrzeugverordnung sieht hierfür konkrete Vorgaben und bestimmte Ausnahmen vor. Sie regelt außerdem, wie ausgebaute Teile auf ihre weitere Verwendung geprüft werden und welche Anforderungen beim Weiterverkauf bestehen. Für Demontagebetriebe, Werkstätten und Ersatzteilhändler sind die neuen Fristen besonders wichtig.


Autoverwertungsplatz mit Altfahrzeugen zur Demontage und Wiederverwertung von Motoren, Getrieben und Ersatzteilen

Autoverwertungsplatz mit zahlreichen Altfahrzeugen zur Demontage und Wiederverwertung von Ersatzteilen. Foto: Pexels

Warum die EU ihre Altfahrzeugregeln ändert

Die Verordnung (EU) 2026/1738 wurde am 8. Juli 2026 beschlossen und trat am 13. August 2026 in Kraft. Grundsätzlich wird sie ab dem 1. September 2028 angewendet; zentrale Anforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen greifen ab dem 1. September 2029.

Nach Angaben der Europäischen Kommission erreichen in Europa jährlich etwa 10 bis 12 Millionen Fahrzeuge das Ende ihrer Nutzungsdauer. Die neue Verordnung soll die Rückverfolgbarkeit verbessern, verwertbare Rohstoffe sichern und die erneute Nutzung geeigneter Fahrzeugteile fördern.

Welche Motor- und Getriebeteile ausgebaut werden müssen

Nach Artikel 29 und Anhang VIII Teil C müssen zugelassene Behandlungsanlagen bestimmte Komponenten grundsätzlich entfernen, bevor ein Altfahrzeug geschreddert oder kompaktiert wird. Genannt werden ausdrücklich Motorblöcke und Getriebe, daneben beispielsweise elektrische Antriebsmotoren sowie Steuermodule und Ventilgehäuse von Automatikgetrieben.

Besteht Potenzial zur Wiederverwendung oder Überholung, ist grundsätzlich ein zerstörungsfreier Ausbau vorgesehen. Ausnahmen sind möglich: Eine Anlage kann etwa nachweisen, dass die zerstörungsfreie Demontage unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Bei bestimmten Bauteilen kann zudem eine nachgeschaltete Trenntechnik zulässig sein, wenn sie die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllt.

Wichtig ist die Unterscheidung: Die Pflicht zum Ausbau bedeutet nicht, dass jeder gebrauchte Motor anschließend als Ersatzteil verkauft werden darf. Ein ausgebauter Motorblock kann beispielsweise Risse aufweisen; ein Getriebe kann Schäden an Lagern oder Zahnrädern haben.

Wann ausgebaute Teile nicht mehr als Abfall gelten

Artikel 30 verlangt die Bewertung entfernter Komponenten. Dabei wird geprüft, ob sie unmittelbar wiederverwendet, wiederaufgearbeitet, überholt oder lediglich recycelt werden können. Maßgeblich sind die technische Eignung und die Sicherheit.

Auch die Begriffe sind technisch nicht beliebig: Bei einer Wiederverwendung erfüllt das Teil seinen ursprünglichen Zweck erneut. Eine Überholung umfasst dagegen beispielsweise Reinigung, Prüfung und gegebenenfalls Reparatur, um die vorgesehene Funktion wiederherzustellen.

Eine Wiederaufarbeitung erfolgt gewerbsmäßig nach festgelegten technischen Spezifikationen sowie Qualitäts- und Prüfstandards. Dabei wird aus ausgebauten Teilen und Komponenten ein neues Bauteil in neuwertigem Zustand hergestellt, wobei mindestens eine Eigenschaft, etwa die Leistung oder Lebensdauer, verändert wird. Diese Unterscheidung hilft, Angebote für gebrauchte und überholte Aggregate korrekt einzuordnen.

Eine besonders relevante Regel steht in Artikel 30 Absatz 4: Teile, die für eine Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung geeignet sind, gelten nicht als Abfall. Dies betrifft grundsätzlich auch geeignete Komponenten, die bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten ausgebaut wurden. Zugelassene Behandlungsanlagen müssen die entsprechende Bewertung dokumentieren und den Behörden auf Anfrage Nachweise vorlegen können. Für Batterien bestehen eigene EU-Regelungen.

Für den Ersatzteilmarkt schafft das mehr rechtliche Klarheit. Allerdings ist ein zur Überholung geeigneter Motor noch kein einbaufertiger Austauschmotor. Erst nach einer fachgerechten Aufbereitung und anschließenden Prüfung kommen solche Aggregate als überholte Austauschmotoren für den erneuten Einsatz infrage.

Kennzeichnung und Onlineverkauf ab September 2029

Mit Artikel 31 werden die Anforderungen beim Verkauf gebrauchter, wiederaufgearbeiteter oder überholter Ersatzteile präzisiert. Verkäufer müssen sicherstellen, dass die nach Artikel 30 vorgeschriebene Kennzeichnung der zugelassenen Behandlungsanlage vorhanden ist. Zu den Mindestangaben gehören die Bezeichnung des Bauteils sowie Kontaktinformationen des Betriebs, der es aus dem Altfahrzeug entfernt hat.

Die Regel gilt auch für den Onlinehandel. Beim Verkauf an Verbraucher müssen die Teile außerdem die erforderliche Funktion und Leistung bei üblicher Verwendung erfüllen; bestehende Verbraucherrechte bleiben zu beachten. Angaben zu Prüfungen und bereits vorgenommenen Reparaturen können die Auswahl erleichtern.

Die Kennzeichnung liefert Informationen zur Herkunft, ist jedoch keine Garantie für eine bestimmte Restlaufleistung.

Welche Folgen hat das für Werkstätten?

Artikel 32 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ab September 2029 Anreize für gebrauchte und überholte Bauteile zu schaffen. Als mögliche Maßnahme nennt die Verordnung, dass Werkstätten neben Neuteilen auch eine Reparatur mit gebrauchten oder überholten Ersatzteilen anbieten. Eine solche allgemeine Pflicht für deutsche Werkstätten folgt daraus derzeit noch nicht. Welche Maßnahmen umgesetzt werden, hängt von den nationalen Entscheidungen ab.

Unabhängig davon bleibt die technische Auswahl anspruchsvoll: Motorkennbuchstaben, Getriebecodes, Fahrzeugidentifikationsnummer und die jeweilige Ausstattungsvariante helfen bei der Zuordnung. Selbst äußerlich identische Komponenten können unterschiedliche Anschlüsse, Übersetzungen oder Steuergeräteanforderungen haben.

Bei einem notwendigen Getriebetausch kann es sinnvoll sein, verschiedene Austauschgetriebe zu vergleichen. Neben dem Teilepreis sollten dabei auch der Zustand des Aggregats, der Lieferumfang, die Einbaukosten und mögliche Anpassungen der Fahrzeugelektronik berücksichtigt werden.

Was die Recyclingzahlen tatsächlich aussagen

Die bekannten Zielwerte von 85 Prozent Wiederverwendung und Recycling sowie 95 Prozent Wiederverwendung und Verwertung gab es bereits unter den bisherigen EU-Vorschriften. Ab Januar 2030 gelten sie in der neuen Berechnungssystematik bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeuggewicht ohne Batterien.

Neu ist hingegen eine Kunststoff-Recyclingquote: Ab Januar 2032 müssen jährlich mindestens 30 Prozent des maßgeblichen Kunststoffgewichts aus Altfahrzeugen recycelt werden. Elastomere, Duroplaste mit Ausnahme bestimmter Polyurethan-Schaumstoffe sowie bestimmte schadstoffbelastete Kunststoffe bleiben bei der Berechnung ausgenommen.

Für neue, ab September 2032 typgenehmigte Fahrzeugtypen muss der verwendete Kunststoff zu mindestens 15 Gewichtsprozent aus recyceltem Kunststoff aus Verbraucher-Kunststoffabfällen bestehen. Ab September 2036 steigt dieser Mindestanteil auf 25 Gewichtsprozent.

Fazit: Wiederverwendung wird genauer geregelt

Die Verordnung macht aus gebrauchten Motoren und Getrieben nicht automatisch günstige Ersatzteile. Sie schafft aber verbindlichere Regeln für Ausbau, Prüfung, Kennzeichnung und Weitergabe.

Die kommenden Jahre werden zeigen, ob die neuen Vorschriften zu einem größeren Angebot geprüfter Ersatzteile führen und dadurch wirtschaftlich sinnvolle Reparaturen erleichtern.

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