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Wissenswertes zum Kurzzeitkennzeichen

Wann brauchen Sie ein Kurzzeitkennzeichen?

Sie haben einen Gebrauchtwagen, oder Motorrad, vielleicht einen Oldtimer gefunden und wollen diesen an Ihren Wohnort überführen?

Für diesen Zweck eignen sich am besten so genannte Kurzzeitkennzeichen, (früher: Rotes Nummernschild). Diese besitzen eine Gültigkeit von 5 Tagen. Manche nennen diese deshalb auch 5-Tage-Kennzeichen. Der Vorteil ist, dass das Kennzeichen nach Ablauf der Frist automatisch abläuft, ohne dass Sie sich um die Abmeldung selbst kümmern müssen.

WICHTIG - Ab April 2015 NUR noch mit gültiger Hauptuntersuchung

Bislang galt die Möglichkeit, ein nicht zugelassenes Fahrzeug, ohne gültige Hauptuntersuchung, mittels eines Kurzzeitkennzeichens überführen, oder Probe fahren zu dürfen. ACHTUNG, denn ab 1. April 2015 gibt es diesbezüglich eine wichtige Neuerung, die Sie beachten müssen.

Selbst mit abgelaufenem TÜV konnten bisher Kurzzeitkennzeichen bequem dazu verwendet werden, um Autos vom Kauf zum Bestimmungsort zu überführen. Auch die Probefahrt beim Verkäufer war bislang problemlos und legal möglich.

Speichenrad
Sich einen Oldtimer anzuschaffen ist für viele ein Traum. Zur Überführung benötigt man ein Kurzzeitkennzeichen - Rainer Sturm / pixelio.de

Ab 1. April 2015 sollten Sie folgende Änderungen beachten. Für jedes Fahrzeug, das mittels Kurzzeitkennzeichen angemeldet werden soll, ist in Zukunft eine gültige Hauptuntersuchung zwingend erforderlich. Ferner ist den Zulassungsbehörden das konkrete Fahrzeug vorab zu melden und das Fahrzeug muss konkret, so wie in den Zulassungspapieren, bezeichnet sein. Dies soll Missbrauch verhindern, stellt aber eine deutliche Verschlechterung von der bisherigen Praxis dar.

Einzige Ausnahme ist die Hin- und Rückfahrt mit dem Fahrzeug zur Prüfstelle des jeweiligen Zulassungsbezirks, oder zur nächsten Werkstatt, in dem Bezirk der Zulassung sowie einem daran angrenzenden Bezirk.

Übrigens: Auch beim Kurzzeitkennzeichen ist eine EVB-Nummer erforderlich.

Nicht verwechseln mit dem Saisonkennzeichen

Vom Kurzzeitkennzeichen unterscheiden sich Saisonkennzeichen. Diese werden für die zeitweise mehrmonatige Anmeldung von Fahrzeugen benötigt. Zum Beispiel für ein Cabrio oder Motorrad im Sommer. Wobei die mehrmonatige Zulassungsperiode ganzjährig frei gewählt werden darf. Saisonkennzeichen müssen genauso beantragt werden wie normale Kennzeichen. Mittlerweile kann man auch online offizielle Kfz Kennzeichen kaufen. Das ist zum Beispiel beim Anbieter kennzeichen-fabrik.de möglich. Bei rechtzeitiger Bestellung wird das fertige Kennzeichen schon am Folgetag geliefert. Beachten sollte man unbedingt, dass Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb der erlaubten Zeiten nur auf privaten Grundstücken abgestellt werden dürfen. Das Abstellen auf öffentlichen Straßen oder im öffentlichen Verkehrsraum kann mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet werden. Der Bußgeldkatalog sieht weitere Punkte und Bußgeld vor, wenn man außerhalb der erlaubten Zeiten mit dem Fahrzeug unterwegs ist.

Umfangreiche weiterführende und interessante Infos zum Thema Kurzzeitkennzeichen, Überführungskennzeichen und Saisonkennzeichen erhalten Sie hier.

Kurzzeitkennzeichen
Das Kurzzeitkennzeichen hat das Kürzel für die Stadt/Landkreis, eine Zulassunsplakette, eine Zulassunsnummer und das Ablaufsatum (Grafik: kfztech.de)

Vorsicht bei Fahrten im Ausland auch innerhalb der EU problematisch

Bevor Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen in ein anderes EU-Land fahren wollen, sollten Sie sich beim Zoll oder der Botschaft informieren, ob ein deutsches Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird. Die gegenseitige Anerkennung auf EU Gebiet ist nämlich, trotz einer eigentlich seit 2007 herrschenden Anerkennungspflicht, nicht einheitlich geregelt. Es besteht demnach KEIN Rechtsanspruch für die Anerkennung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland oder innerhalb der Europäischen Union.

Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015 erfahren Sie beim Bundesministerium für Verkehr: bmvi.de

Lesen Sie auch: Sonderkennzeichen


Autor: Johannes Wiesinger

bearbeitet: 27.01.2024









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