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Freien Kfz-Gutachter/Sachverständiger unbedingt beauftragen

von kfztech.de

Plötzlich ist es passiert, es hat gekracht und das teure Auto ist beschädigt. Ein Glück, wenn es sich nur um einen Blechschaden handelt und keine Personen zu Schaden gekommen sind. Doch der Ärger ist oft groß, wenn man nur einen Teil seines Schadens ersetzt bekommt. Für die Schadensregulierung ist es auf jeden Fall hilfreich, wenn man einen „freien“ Kfz-Sachverständigen beauftragt hat, der mit seinem unabhängigen Gutachten weiterhelfen kann.

Wie reagiert man nach einem Unfall am besten?

Wenn die Unfallstelle abgesichert wurde, und evtl. Erste Hilfe geleistet wurde, wird in der Regel der Unfall von der Polizei aufgenommen. Was genau die ersten Schritte bei einem Unfall sein sollten, kann man im Übrigen hier nachlesen. Ist man unverschuldet in einen Unfall geraten, so müssen auch die Kosten für die Schadenermittlung (Gebühren für Sachverständigen) und die Kosten für einen Rechtsbeistand (Anwalt) von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.  

Autounfall Verkehrsschild

Bei einem Verkehrsunfall ist man gut beraten, wenn man die Hilfe eines Kfz-Gutachters / Sachverständigen in Anspruch nimmt. Bild: - Andreas Hermsdorf / pixelio.de 

Was tun, wenn die Versicherung einen Kfz-Gutachter schicken will?

Bei unverschuldetem Unfall auf keinen Fall einen Versicherungsgutachter akzeptieren!

Denn bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden gibt es das Recht (§ 249 BGB) auf die freie Wahl eines Gutachters. In vielen Fällen wird aber die gegnerische Versicherung aber im Vorfeld versuchen, ihren Versicherungsgutachter aufzudrängen. Sehr oft auch unter Vortäuschung falscher Tatsachen. Vorsicht: oft versucht die Versicherung, dem Geschädigten einzureden, er müsse die Gutachterkosten selber zahlen (was nicht stimmt). Darauf sollte man sich auf keinen Fall einlassen. Denn häufig fällt die Schadensumme, die dann als Regulierung fließt, weitaus geringer aus. Selbst wenn ein Sachverständiger der Versicherung den Schaden begutachtet hat, kann jederzeit noch ein eigener freier Sachverständiger hinzugezogen werden.

Es lohnt sich also eigentlich immer einen eigenen freien Kfz Gutachter in Stuttgart zu beauftragen. Dieser informiert konkret über seine Dienstleistung und sorgt dafür, dass man in der Regel schneller zu seinem Recht und zu seinem Geld kommt. Auch sollte man sich nicht auf zweifelhafte Absprachen mit dem Unfallverursacher einlassen. Schließlich hat man einen Anspruch darauf, dass man nach dem Unfall gleichgestellt ist wie vor dem Unfall.

Spätestens wenn die gegnerische Versicherung die Schadenregulierung verzögert, oder die berechneten Leistungen durch ihre bekannten „Prüforganisationen“ wie z.B „CarExpert“ oder ControlExpert“ kürzen lässt, sollte der Geschädigte einen eigenen Anwalt beauftragen. Denn nicht selten wollen Versicherungen bestimmte Tätigkeiten der Werkstatt nicht bezahlen. Als Laie ist man hier hilflos und kann teilweise auf erheblichen Werkstattmehrkosten sitzen bleiben.  

Die Leistungen eines freien Kfz-Sachverständigen

Durch das Gutachten des Kfz-Sachverständigen kommt es zu einer Beweissicherung über die Schadensart, -höhe und deren Umfang. Nur so kann häufig ein Streit um die Kosten einer Reparatur vermieden werden. In vielen Fällen wird von den gegnerischen Versicherungen behauptet, dass Vor- oder Altschäden vorliegen sollen. Auch hierbei kann der selbst beauftragte Gutachter weiterhelfen.

Wichtig für den geschädigten Autofahrer ist auch die durch den Unfall entstandene Wertminderung. Auch sie wird durch den Sachverständigen ermittelt und dokumentiert. Ohne selbst beauftragten Gutachter übersehen Versicherungen diesen Punkt gerne großzügig. Oder sie berechnen die Wertminderung durch ihre eigenen Versicherungsgutachter einfach viel zu gering.

Ein weiterer wichtiger Punkt für den Geschädigten ist immer auch der Werkstattersatzwagen, auch Mietwagen genannt, oder wahlweise ein auszuzahlender Nutzungsausfall bei einer Reparatur oder einem Totalschaden.

Noch wichtig für den Geschädigten

Die Kosten für ein Gutachten müssen bei einem unverschuldeten Unfall immer vom gegnerischen Haftpflichtversicherer übernommen werden. Aber: Bei Teilschuld z.B. 50/50 (Quotenverschulden) werden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer aber auch nur 50% der Sachverständigergebühren übernommen.

Bei einem Schaden unterhalb der Bagatellschadensgrenze (aktuell zwischen 750,- und 1000,-€) darf der Geschädigte den Schadengutachter mit einer Reparaturkostenprognose (Kurzgutachten oder auch Kostenvoranschlag genannt) beauftragen. (Wird meist Vorort vom Gutachter festgelegt). Ein Kurzgutachten ist in der Regel ebenfalls „gerichtsfest“ und dient ebenfalls zur Beweissicherung. Liegen die Kosten dafür etwa in der Größenordnung, die auch eine Werkstatt für einen Kostenvoranschlag berechnen würde (ca. 60,- bis 100,- €), verstößt der Geschädigte damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht, und die Kosten müssen ebenfalls vom gegnerischen Haftpflichtversicherer übernommen werden.

Haftpflichtschaden - zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Regulierung von Ansprüchen

  1. Man kann das Fahrzeug ganz offiziell in der Werkstatt seines Vertrauens zur Reparatur abgeben.

  2. Sogenannte „fiktive Abrechnung“: Man erhält von der Versicherung jene Beträge/Reparaturkosten, die entstanden wären, wenn man das Fahrzeug reparieren lassen würde. Hier gibt es aber oft Stolperfallen, die ein freier Sachverständiger jedoch sofort erkennt und vermeiden kann.

 

 


Autor: Johannes Wiesinger

bearbeitet: 28.01.2024









 

 
 
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